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Körordnung 2021

Die Körung ist eine Selektion von Zuchttieren, die dazu dient, Zuchttiere zu finden, die auf Grund ihrer hohen Form- und Wesensmerkmale geeignet sind, die Rasse nicht nur zu erhalten sondern auch zu verbessern.

  1. Zur Körung zugelassen sind nur Hunde mit einem Mindestalter von 18 Monaten.

 

  1. Der Formwert "Vorzüglich" ist bei den Rassen: Collie Langhaar und Kurzhaar, Bearded Collie, Border Collie, Sheltie, Old English Sheepdog, Welsh Corgi Cardigan und Welsh Corgi Pembroke, Voraussetzung zur Ankörung. Er muss mindestens 3x auf österreichischen Ausstellungen, die unter dem Schutz des ÖKV/ÖCBH stehen, erworben worden sein. Es muss sich um internationale Hundeausstellungen handeln, oder um die Clubsiegerschau, bzw. eine Clubschau mit CACA Vergabe. Die zur Körung verwendeten "Vorzüglich" müssen von mindestens 2 verschiedenen Richtern stammen. 
  1. Voraussetzungen zur Gesundheitsvorsorge:
    HD-frei: bei Collie Langhaar und Kurzhaar, Bobtail, Bearded Collie, Border Collie, Welsh Corgi Cardigan und Pembroke
    HD/ED-frei: bei Sheltie
    CEA-frei – klinischer Welpenbefund oder DNA normal oder DNA Carrier: bei Collie Langhaar und Kurzhaar, Sheltie, Border Collie
    Körzucht - Ahnentafeln werden erst und nur dann ausgestellt, wenn die Welpenbefunde vorliegen (klinische Untersuchung) und die Welpen als CEA-frei eingestuft wurden, bzw. wenn DNA Tests vorliegen und die Befunde auf DNA normal oder carrier lauten.
    PRA/KAT-frei aktueller Befund bei Ankörung und/oder Zuchtverwendung (wenn zwischen Ankörung und Zuchtverwendung mehr als 12 Monate liegen): bei Collie Langhaar und Kurzhaar, Sheltie, Border Collie, Bobtail, Welsh Corgi Cardigan
    ECVO Glaukom - frei oder DNA GG - carrier: bei Border Collie
    TNS/CL-DNA normal: bei Border Collie
    BAER Test – beidseitig hörend: bei Bobtail

Gentest DM – DNA normal, vWD Typ 1 – DNA normal bei Welsh Corgi Pembroke

  1. Angekört werden nur jene Hunde, deren Besitzer Mitglieder im ÖCBH sind.
  2. Körungen werden mindestens 2x jährlich durchgeführt Ort und Zeit wird rechtzeitig bekannt gegeben. Die vom ÖCBH Vorstand festgelegte Körgebühr ist am Körtag zu entrichten.
  3. Die Ankörung erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Ab einem Alter von 5 Jahren kann eine Ankörung bis zur Zuchtaltersgrenze bei Hündinnen, bei Rüden auf Lebenszeit, erfolgen.
  4. Die Ankörung ist beim Zuchtwart/Zuchtwartin oder der Geschäftsstelle bis zum jeweils angegebenen Meldeschluss anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: Kopie der Ahnentafel des anzukörenden Hundes, Nachweis über die erbrachten Formwerte. Weiters Kopien der Befunde, wobei HD und alle Befunde welche die Augen betreffen, nur von einem der Vertrauenstierärzte des ÖCBH anerkannt werden. Wenn ein HD Röntgen von einem anderen Tierarzt durchgeführt wird, muss eine Überbefundung der Veterinärmedizinischen Universität Wien vorliegen.
  1. Die Hunde müssen sich während der Körung vom Körmeister angreifen lassen, das Gebiss kontrollieren und sich messen lassen. Hunde bei denen diese Kontrollen nicht durchgeführt werden können, werden nicht angekört. Hunde die bei den Messungen Abweichungen zum Standard zeigen, werden nicht angekört.

    9. Anmeldung zur Körung bedeutet Anerkennung der Körordnung. Sie verpflichtet aber auch zu Anzeige vorliegender, ohne eingehende Untersuchung aber nicht feststellbarer Zucht- und Gebrauchsfehler, wie Unfruchtbarkeit, Gehirn- und Nervenkrankheiten, Taubheit. Es dürfen nur Hunde in gesundheitlich gutem Zustand zur Körung gebracht werden.

    Ausführungsbestimmungen:
    Die angemeldeten Hunde sind einzeln, nach den angegebenen Richtlinien zu beurteilen:
    1. Wesensprobe: Jeder Hund der einer Körung unterzogen wird, hat eine Wesensprobe abzulegen. Diese wird von einem vom ÖKV autorisierten Wesensrichter/Leistungsrichter abgenommen. Hunde, die Mängel im Wesen zeigen, scheiden aus. Das erwünschte Wesen unserer Hunde ist eine gute Nervenverfassung, Sicherheit, Gelassenheit, Unbefangenheit. Der Hund darf weder ängstlich, übermäßig schreckhaft, noch bissig oder bösartig sein. Er soll vielmehr aufmerksam, temperamentvoll und ohne Scheu reagieren, bzw. ist auf eine gewisse, standardbedingte Reserviertheit Fremden gegenüber, Rücksicht zu nehmen.

Die Wesensprobe besteht aus starken optischen und akustischen Reizen, Menschengruppen mit und ohne Hund sowie üblichen Begegnungen im Straßenverkehr.

2. Beurteilung im Stand und in der Bewegung: diese wird von einem für unsere Rassen vom ÖKV autorisierten Formwertrichter - in diesem Falle Körmeister abgenommen. Sie erstreckt sich auf die Gesamterscheinung, Gebäudeverhältnisse, Ausdruck und Adel, Größe, Haar, Farbe, Abzeichen, Kopfform und Gebiss. Weiters die Bewegung in Schritt, Trab, (beim OES auch Pass) unter Einbeziehung der Rutenhaltung.

Die Ergebnisse der Beurteilung werden im Körschein festgehalten. Bei bereits angekörten Tieren wird darauf geachtet, ob Veränderungen gegenüber früheren Feststellungen eingetreten sind. Der Körschein enthält die Zuchtempfehlung, welche Partner hinsichtlich Wesen und Erscheinungsbild zur Zuchtwahl empfohlen werden können. Je nach Ergebnis der Begutachtung wird der Hund als "angekört" "nicht angekört" oder "wieder angekört" bzw. "nicht wieder angekört" eingestuft.
Hunde, welche die Körung 2x nicht bestanden haben, dürfen zu keiner weiteren Körung mehr gebracht werden.

Bei Hunden die nach 2 Jahren nicht zur Wiederankörung gebracht werden, erlischt die Körung.
Ebenso erlischt die Körung wenn der Hund an Nichtmitglieder verkauft wurde, oder der Besitzer aus dem Club austritt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Wechsel stattgefunden hat.
Wenn mangelnde Zeugungsfähigkeit nachgewiesen wurde, oder wenn bei der Nachzucht erwiesene Erbmängel auftreten, werden die Hunde nicht angekört/wiederangekört, bzw. können auch abgekört werden.

Das Urteil des Körmeisters ist verbindlich wie auch das Urteil des Wesensrichters/Leistungsrichters.
Jeglicher Schadenersatzanspruch aus einer An- oder Abkörungsentscheidung wird nachdrücklich ausgeschlossen.

Gültigkeit der Körordnung ab Dez. 1989.
Modifiziert: 2000, 2003, 2004, 2007, 2010, 2014, 2016, 2017 und 2020.
Gültig ab 1.3.2021 
Margit Brenner
Zuchtwartin

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